November 2014  Der Europäische Gerichtshof (EuGH) hat am 16.10.2014 (Rs. C-100/13) in einer Klage der EU-Kommission gegen die Bundesrepublik entschieden, dass zusätzliche Anforderungen des Deutschen Institut für Bautechnik (DIBt) an CE-gekennzeichnete Bauprodukte unzulässig sind. Konkret entschied das Gericht über die zusätzliche Ü-Kennzeichnung von Rohrleitungsdichtungen, Mineralwolle und Toren, für die es bereits harmonisierte Normen gibt. Darüber hinaus entschied der EuGH, dass das DIBt auch nicht übergangsweise vermeintliche Lücken durch eigene Regelungen schließen darf; es hat die vorgesehenen Anpassungsverfahren des EU-Rechts zu beachten, damit keine Handelshemmnisse entstehen.

Obwohl sich dieses Urteil zunächst einmal konkret und ausschließlich auf die Bauprodukte Rohrleitungsdichtungen, Mineralwolle und Tore bezieht, stellt der EuGH grundsätzlich klar, dass das DIBt keine nationalen Zusatzanforderungen verfügen darf.
Damit hat das Urteil einen deutlich richtungsweisenden Charakter auch für andere Bauprodukte wie beispielsweise Bodenbeläge, Parkett, Verbundabdichtungen oder Fliesenklebstoffe, da das DIBt – trotz bestehender harmonisierter EN-Normen – für diese Produktgruppen Zusatzanforderungen verfügt hat.

Dieses Urteil gegen die BRD konnte niemanden überraschen. Verbände und Juristen weisen seit Jahren darauf hin, dass die Rechtsauslegung des DIBt unvereinbar mit europäischem Recht ist. Es bleibt abzuwarten, ob und wie sich das DIBt nun konstruktiv in die europäische Harmonisierung einbringen oder weiter rechtlich zweifelhafte Sonderwege gehen wird.

Für Parkett- und Bodenbelagsklebstoffe hat das Urteil (zunächst) keinerlei Relevanz, da es für diese Produktgruppen derzeit weder ein Mandat noch entsprechende harmonisierten Normen gibt – diese sind in Vorbereitung. Sobald das Mandat erteilt und die harmonisierten Normen veröffentlicht sind, müssen Parkett- und Bodenbelagsklebstoffe mit CE-Zeichen versehen werden und das DIBt hat seine derzeitige Regelung über die Bauregelliste B zurückzuziehen.

Über die weiteren Einzelheiten informiert die TKB in einem Hintergrund-Papier, das unter dem nachstehenden Link im Internetportal des IVK abgerufen werden kann: TKBinformiert_EuGH_C-100-13_v__16_10_2014_UE-Kennzeichnung.pdf

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