Am 20. September 2017 trafen sich namhafte Vertreter der Fußbodenbranche zum traditionellen Meinungsaustausch mit Mitgliedern der Technischen Kommission Bauklebstoffe (TKB) in den Räumen des Industrieverbands Klebstoffe e.V. in Düsseldorf.


Aufgrund der zeitgleich stattfinden GHF-Mitgliederversammlung war die Teilnehmerzahl geringer als erwartet, was der Diskussion allerdings nicht schadete. Ganz im Gegenteil führte die Runde eine sehr lebhafte und konstruktive Diskussion, bei der sich alle Teilnehmer entsprechend ihrem eignen Erfahrungshintergrund einbringen konnten.
Wie bei den vorangegangenen Branchengesprächen auch, wurde bewusst auf eine festgelegte Tagesordnung verzichtet, um den offenen Meinungsaustausch zu fördern. Dass es dadurch nicht an Gesprächsstoff mangelte, belegte der Diskussionsverlauf und das positive Feedback der Teilnehmer. Inhalte des TKB-Branchengesprächs waren dabei u. a.:

– Vorgaben für Verlegemuster von Designbelägen: Da die überwiegende Mehrzahl der Designbeläge in Holzoptik ausgeführt sind, stellt sich die Frage, ob damit auch die gleichen Anforderungen an die Optik der verlegten Fläche wie bei Parkett zu stellen sind. Dies wurde überwiegend bejaht und der Hinweis zur Verlegung im „wilden Verband“ im TKB-Merkblatt 15 begrüßt. Beim Mindestversatz der Kopffugen wird von den Teilnehmern ein Abstand, der der einfachen Elementbreite entspricht, als ausreichend angesehen. Auch sollten die Belagshersteller solche Vorgaben in ihre Verlegeanleitungen aufnehmen.

– Eindeutige Definitionen für Verlegewerkstoffe, die für die wiederaufnehmbare Verlegung von z. B. Teppichfliesen verwendet werden: Hier gibt es im Markt eine Vielzahl von Begrifflichkeiten, die aufgrund ihrer teils unterschiedlicher Auslegung für Unsicherheit sorgt. Da diese Thema seitens TKB bereits in Arbeit war, konnten die Definitionsentwürfe für „Fixierungen“ „Rutschbremsen (Tackifier)“ und „Rollfixierungen“ gemeinsam mit den Teilnehmern abschließend diskutiert und verabschiedet werden.

– Systemempfehlungen sind ein immer wiederkehrendes Thema gerade auch dann, wenn Beanstandungen auftreten. Übereinstimmung bestand zu den Vorteilen, wenn der Verleger im System arbeitet: Er weiß, dass der vorgeschlagene Aufbau zuverlässig funktioniert, er hat nur einen Ansprechpartner und er kann eine  stabile und belastbare Lieferantenbeziehung aufbauen. Allerdings kann kein Verleger gezwungen werden im System zu arbeiten. Fazit: Ein Hersteller darf eine Gewährleistung nicht grundsätzlich verweigern, wenn nicht im System gearbeitet wurde, denn auch die dann eingesetzten Produkte müssen mangelfrei sein. Wer nicht im System arbeitet, muss sich aber bewusst sein, dass er damit ein gewisses Risiko eingeht.

– Nachdem das ZVPF-Hinweisblatt zur „Qualitätsanforderung an die Ebenheit von Untergründen für Bodenbeläge und Parkett“ vor gut einem Jahr veröffentlicht worden war, konnte dazu einen erstes Fazit gezogenen werden. Für einen auf Qualität bedachten Verleger ergibt sich damit die Chance, sich vom Durchschnitt abzuheben. Einige Handwerker haben dies erkannt, es fehlt allerdings noch die breite Durchdringung im Markt.

– Der aktuelle Kommentar zur DIN 18365 wird von der TKB aufgrund dreier Knackpunkte nicht mitgetragen. Da ist zum einen die bekannt kontroverse Auffassung zum Feuchtegrenzwert von beheizten Calciumsulfatestrichen. Darüber hinaus konnte auch die Empfehlung zu wasserdampfsperrenden Grundierungen von der TKB nicht mitgetragen werden. Zur Forderung nach einer restlosen Entfernung von Verlegewerkstoffresten gab es unterschiedliche Positionen. Letztendlich wurde die Meinung vertreten, dass diese Forderung grundsätzlich richtig ist, es aber auch eine Möglichkeit zur Ausnahme von der Regel geben müsse.

– Estriche – Was sind Sonderprodukte: Der in DIN 18560 benutzte Begriff „Sonderprodukte“ soll alle mit Zusatzmitteln modifizierte Estriche umfassen. Bei diesen Produkten ist der Hersteller (Estrichleger) in der Pflicht, Vorgaben zur Belegreife zu liefern.

– Aktueller Stand des Baurechts: Die Musterverwaltungsvorschrift Technische Baubedingungen wurde am 31. 8. 2017 veröffentlicht und ist damit rechtskräftig. Sie stellt u. a. Anforderungen an das Emissionsverhalten von Verlegewerkstoffen und Bodenbeläge. Für Verlegewerkstoffe wird deren Einhaltung weiterhin über die Ü-Kennzeichnung nachgewiesen. Für Bodenbeläge und Parkett besteht allerdings weiterhin Rechtsunsicherheit, weil diese Produktgruppen wegen Ihrer CE-Kennzeichnung nicht zusätzlich mit einem „Ü“ gekennzeichnet werden dürfen.

Europäisch liegt seit Juni ein Entwurf für die Emissionsklassifizierung von Bauprodukten vor. Allerdings gibt es weiterhin Klärungsbedarf, so dass ein konkreter Termin derzeit nicht genannt werden kann.
Zum Abschluss des Branchengesprächs waren sich alle Teilnehmer einig, dass dieser fruchtbare Meinungsaustausch im nächsten Jahr fortgesetzt werden soll.

Dr. Norbert Arnold, Ulm, 28.09.2017

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