Sonderkonstruktion und Normkonstruktion sind Begriffe, die man häufig in Diskussion auf und über eine Baustelle hört. Leider ist häufig nicht ganz klar, was darunter zu verstehen ist.

Der Begriff „Sonderkonstruktion“ wird häufig umgangssprachlich benutzt, um Konstruktionen im Bau zu beschreiben, die keine „Norm“-Konstruktion darstellen. Eine juristische1 oder technische Definition des Begriffes, die auf den Baubereich passt, existiert nicht. Tatsächlich geht es in vielen Fällen auch nicht um eine „Konstruktion“ im eigentlichen Sinne2, sondern um die „Ausführung“3 bestimmter „Leistungen“. Die „Norm-Konstruktion“ ist damit die „Standardausführung“ einer Leistung4, die „Sonderkonstruktion“ eine Ausführung, die nicht dem „Standard“ entspricht.

Eine Standardausführung („Norm“-Konstruktion) ist eine Ausführung, die in einer Norm beschrieben wird. Sie entspricht damit (vermutlich) den „Anerkannten Regeln der Technik“5. Dieser Stand wird in Deutschland für den Baubereich in den „VOB Vergabe- und Vertragsordnung für Bauleistungen“ und dort in dem für die jeweilige Leistung gültigem „Teil C: Allgemeine Technische Vertragsbedingungen für Bauleistungen (ATV) …“ wiedergegeben. Diese Dokumente werden als eigenständige Normen des DIN herausgegeben, eine Übersicht aller ATVs wird in der „Allgemeinen“ ATV DIN 182996 unter „Normative Verweise“ wiedergegeben.

Normen haben u.a. die Funktion, Verträge einfach gestalten zu können. Würden Normen nicht existieren, müsste beispielsweise bei jedem Kaufvertrag eine genaue Spezifikation des Gegenstandes angegeben werden. Wenn aber eine Norm existiert, erfolgt diese Spezifikation mit allen Details über die Norm, mehrere Seiten technischer Beschreibungen werden so in einem Begriff, z. B. „Parkettklebstoff nach DIN EN 14293“, zusammengefasst.

Der Zweck der ATV ist es, als Vorlage zum Erstellen einer „Leistungsbeschreibung“ (Kapitel 0, „Hinweise für das Aufstellen der Leistungsbeschreibung“) für einen Bauvertrag zu dienen.

Die „Norm“-gerechte Ausführung bzw. Konstruktion ergibt sich dabei immer aus 3 Teilen, die Einzelheiten dazu werden in der ATV in einem jeweiligen Kapitel zusammengefasst:

2 Stoffe, Bauteile,

3 Ausführung

4 Nebenleistungen, Besondere Leistungen.7

Die ATV weist auch in Kapitel „0.3 Einzelangaben und Abweichungen von den ATV“ ausdrücklich darauf hin, dass Abweichungen von diesen Ausführungen möglich sind. Als Bedingung wird ausgeführt:

„0.3.1 Wenn andere als die in dieser ATV vorgesehenen Regelungen getroffen werden sollen, sind diese in der Leistungsbeschreibung eindeutig und im Einzelnen anzugeben.“8

Im Abschnitt 0.3.2 sind dann einige übliche Abweichungen von der ATV aufgeführt9, 10. Die Verwendung von dort nicht aufgeführten Ausnahmen ergeben die eigentlichen „Sonderkonstruktionen“. Die Abweichungen können dabei in jede der oben genannten drei Kategorien fallen.

Im Bereich von Parkettböden sind bzw. waren beispielsweise

• das Aufbringen einer Dampfbremse auf dem Estrich in Form einer Grundierung,

• die Verwendung von „weichen oder elastischen Klebstoffen“ (weiche 1K-PUR Klebstoffe, weiche „Reaktionsharzklebstoffe auf Silanbasis“11)

Sonderkonstruktionen.

Während Elastische Klebstoffe in der DIN EN 1429312 seit 2006 genormt sind, werden sie in der ATV erst ab der Ausgabe „April 2010“13 referenziert.

Bezüglich der Verwendung eines solchen Produktes gilt, dass der Parkettleger besonders darauf achten muss, die Verarbeitungsrichtlinien des Herstellers zu beachten14 .

Wird die Ausführung einer Nicht-Standardausführung durch den Auftraggeber verlangt, muss der Auftragnehmer die Eignung prüfen15 .

Wenn die Ausführung einer Sonderkonstruktion andere normative Vorgaben tangiert (z. B. Schallschutzvorschriften), muss der Verleger den Auftraggeber darüber informieren.

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Fußnoten:

1 Im für Juristen geschriebenen „Beck’scher VOB Kommentar, Verdingungsordnung für Bauleistungen Teil C, Hrsg. K. Englert et al, Verlag C.H. Beck, München 2003“ wird der Begriff nur einmal in Verbbindung mit der DIN 18381 verwendet (Randnummer 23), ansonsten wird durchgängig der Begriff „Ausführungen“ verwendet. In der 3. Auflage, 2014, ist der Begriff im Sachverzeichnis nicht mehr enthalten.

2 https://de.wikipedia.org/wiki/Konstruieren_(Technik), 2018-09-06, dort Abschnitt 3: „Außer der Tätigkeit des Konstruierens werden als Konstruktion in der Technik auch bezeichnet:
• die Eigenschaften eines technischen Produktes, die durch die Tätigkeit des Konstruierens bestimmt werden,
• die Summe aller durch die Tätigkeit des Konstruierens geschaffenen Unterlagen, mit deren Hilfe das technische Produkt zu fertigen ist,
• die Konstruktionsabteilung (das Konstruktionsbüro) in einem technischen Unternehmen,
• das Studienfach, in dem die Tätigkeit des Konstruierens gelehrt und gelernt wird.“

3 Siehe 1, Aufl. 1

4 Vergleiche hierzu: O. Baumann et al., Kommentar DIN 18356, …; Parkett und Holzpflasterarbeiten, Rudolf Müller Verlag, Köln 1997, S. 46f

5 Anerkannte Regeln der Technik sind diejenigen technischen Regeln für den Entwurf und die Ausführung baulicher Anlagen, die in der technischen Wissenschaft als theoretisch richtig erkannt sind und feststehen sowie insbesondere in dem Kreise der für die Anwendung der betreffenden Regeln maßgeblichen, nach dem neuesten Erkenntnisstand vorgebildeten Techniker durchweg bekannt und aufgrund fortdauernder praktischer Erfahrung als technisch geeignet, angemessen und notwendig anerkannt sind.

6 DIN 18299:2016-09; VOB Vergabe- und Vertragsordnung für Bauleistungen – Teil C: Allgemeine Technische Vertragsbedingungen für Bauleistungen (ATV) – Allgemeine Regelungen für Bauarbeiten jeder Art; Ausgabedatum: 2016-09

7 Siehe 6

8 Siehe 6

9 Siehe 6

10 DIN 18356:2016-09; VOB Vergabe- und Vertragsordnung für Bauleistungen – Teil C: Allgemeine Technische Vertragsbedingungen für Bauleistungen (ATV) – Parkett- und Holzpflasterarbeiten

11 TKB Merkblatt1, Kleben von Parkett, Stand März 2017, Hrsg. Industrieverband Klebstoffe e.V., zu beziehen über https://www.klebstoffe.com/fileadmin/redaktion/ivk/Merkblaetter/TKB_1.pdf

12 DIN EN 14293:2006-10; Klebstoffe – Klebstoffe für das Kleben von Parkett auf einen Untergrund – Prüfverfahren und Mindestanforderungen; Deutsche Fassung EN 14293:2006

13 IN 18356:2010-04, VOB Vergabe- und Vertragsordnung für Bauleistungen – Teil C: Allgemeine Technische Vertragsbedingungen für Bauleistungen (ATV) – Parkettarbeiten

14 Siehe 1, Aufl. 1, dort DIN 18356, Randnummern 98 bis 100

15 Siehe 14.